Ebook VOB 2009 - Teil A - DIN 1960, Teil B - DIN 1961, Teil C - ATVen
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Produktinformation
Gebundene Ausgabe: 890 Seiten
Verlag: Beuth; Auflage: Gesamtausgabe. (25. August 2010)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3410612327
ISBN-13: 978-3410612322
Größe und/oder Gewicht:
14,8 x 5,1 x 21 cm
Durchschnittliche Kundenbewertung:
3.5 von 5 Sternen
9 Kundenrezensionen
Amazon Bestseller-Rang:
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Sehr schnelle Lieferung, Produkt genau wie beschrieben. Das Buch war als "Geschenk" gedacht, von daher kann ich zu Inhalt und Nutzen leider keine genaueren Angaben machen.
Für jeden Planer ein Muss. Auch ein guter Studienbegleiter im Bereich Bau und Architektur. Das ist eigentlich die Bibel für jede Baustelle.
viel kann ich zu dem buch nicht sagen, es sind gesetze und din normen für verschiedene ausführungen. ist ganz hilfreich in der baurecht vorlesung
i . O . Was soll ich noch sagen ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ?
... wird die Erfahrung machen, dass den Bauherren, die eh schon bis aufs Blut gebäutelt wurden, nun Schritt für Schritt auch noch die letzten Euros aus der Tasche gezogen werden.Sprich: die wichtigsten DIN-Normen zu Ausführungen sind NICHT im Buch enthalten!!! Die darf man schön alle noch extra kaufen. Ich finde das schon eine echte Frechheit!
Zur Information an alle, die es noch nicht erfahren haben:die erste Auflage des Buches VOB 2009 hat in den Teilen A und B zahlreiche Fehler. Vom Beuth-Verlag wurde eine neue Ausgabe aufgelegt und die ist seit einigen Tagen im Versand! Schaut nach, ob Ihr die alte oder die korrigierte Version habt - ansonsten umtauschen! Nur beim Beuth-Verlag kann man aber erfahren, ob man die eine oder die andere Ausgabe hat, denn an dem Buch ist das so nicht zu erkennen. Eventuelles Unterscheidungsmerkmal (unter Vorbehalt!!!): bei dem neuen sind hinten auf dem Deckel 2 (!) Internet-Adressen aufgedruckt - auf dem fehlerhaften nur eine. Kann ein erster Anhaltspunkt sein.
Wie immer ist es dem Aus-Beuth-Verlag (Branchenspott) mittels seiner bekannten Helfershelfer in kurzer Folge gelungen, durch marginalste und allzuoft sich nur in geradezu lächerlichsten Umgliederungen und sinnlosen Umbenennungen erschöpfenden "Neuerungen" eine weitere Umsatzzwangssteigerung zu generieren. Während man sich die für das öffentliche Bauen maßgeblichen - aber nur allzuoft in den wesentlichen Bereichen unbeachteten - VOB Teile A und B hier und da gratis herunterladen kann, gelingt das bei dem u.a. für die Gewerkabrechnung zuständigen Teil C leider nicht. Und so bleibt nichts über, als sich wieder mal die hier vorliegende Gesamtausgabe zu kaufen. Die dann erst nach einigem Anlauf auch zu einem vertrauenswürdigen Textwerk wurde (Danke für den Hinweis an den Vorrezensenten Rainer-Andreas Göpel!).Der grundsätzliche Inhalt verdient freilich all das Lob, das ihm zusteht. Und das wäre zu messen an dessen erbärmlicher Wirkung. Denn wer kennt nicht all die grauenhaften Manipulationen an den hier niedergelegten Vergabe- und Abrechnungsvorschriften? Egal ob privater Bauherr oder öffentlicher Auftraggeber, ob Planer oder Baufirma - wer läßt sich da denn wirklich auf all die wohlmeinenden Beschränkungen und Qualitätssicherungen ein, die die VOB für ein gutes und gerechtes und wirtschaftliches Bauen zur Verfügung stellt? Vergabemanipulation heißt das Zauberwort im mafiösen Bausumpf.Fragen Sie nur mal irgendeinen x-beliebigen Handwerksmeister, wie oft er im Leben schon mal ein wirklich produktneutrales Leistungsverzeichnis nach VOB A zugesandt bekommen hat? Wie oft einen Architekten, Fachingenieur oder Handwerkerkollegen, der sein wohlfeiles "Fachwissen" inkl. manipuliertem Leistungsverzeichnis + Weihnachtsgeschenk nicht direkt vom Produktberater der Norm-Chemiebaustoffe bezog? Oder wie oft er seine Handwerksleistung wirklich getreu der VOB B und C abgerechnet - ohne unberechtigte Mehrungen/Minderungen? Die Antwort läßt sich bestimmt an einer oder keiner Hand abzählen.Wie einfach es sich z. B. die öffentliche Hand bei der staatlichen Umgehung der Produktneutralität gem. VOB macht, zeigt die Antwort des Landrats der Kreisverwaltung Mettmann als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.08.2010 auf die Vergabebeschwerde eines Bieters, der die offensichtlich vielfache Verwendung von "Leitprodukten" in einem Schreiner-LV des Bauamtes der Stadt Hilden bemängelt (Auszug):"Das sogenannte Gebot einer (produkt-)neutralen Ausschreibung ist inzwischen jedoch in mehrfacher Hinsicht mit der Übernahme [KF: unsubstantiierter] EU-rechtlicher Regelungen gelockert worden. Ausnahmen sind zulässig. So kann der Auftraggeber aufgrund von technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zweckmäßigerweise bestimmte Marken, Produkte etc. benennen. Hierbei ist es für den öffentlichen Auftraggeber allein entscheidend, ob dies sachlich vertretbar ist. ... Im Rahmen der Ausschreibung "Fenstersanierung" hatte die Stadt Hilden unter Berücksichtigung auftraggeberseits zwingend zu beachtender, und mir dargelegter Gründe des Denkmalschutzes, im Leistungsverzeichnis ... ein "Leitprodukt" als Anstrichmittel mit den geforderten Produkteigenschaften aufgeführt. ... Bei der ... ebenfalls [KF: in der Beschwerde] spezifizierten Nennung eines Markennamens ... gebe ich zu bedenken, dass dieser im vorliegenden Positionstext in Klammern und mit dem Zusatz "z.B." nach Angabe des Gattungsbegriffs ... aufgeführt war. In dieser als beispielhaft zu klassifizierenden Erläuterung des Gattungsbegriffs ... vermag ich ebenfalls keine wettbewerbsbeschränkende Vorgehensweise der Stadt Hilden zu erkennen."Was unterstellt dieses beamtendeutsche Abwimmeln der Bieterbeschwerde? Demnach müßte ein namentlich dingfest zu machender amtlicher Denkmalpfleger abscheulicherweise eine Produkt-Namensnennung erzwungen haben, obwohl es bekanntermaßen mehrere Produktalternativen und selbstverständlich die Möglichkeit allgemeinverständlicher Vorgabe der geforderten Qualitäten gegeben hätte, die alle von vornherein eine Ausnahme vom Neutralitätsgebot ausschließen. Außerdem soll der Einschub von "z.B." und Klammersetzung genügen, um das Neutralitätsgebot der VOB auszuhebeln. Und die EU trägt ebenfalls zur Verwässerung, Umgehung und Aufhebung des Neutralitätsgebots mit bei. Na bravo! "Z.B." in den Fassadenausschreibungen im Rahmen von "Konjunktur II" können wir dann die benannten Produkte myriaden- und selbstverfreilicht unzulässigerweise wieder finden, und zwar landauf und -ab. Stimmts, verehrter Herr Gesangsverein?Damit ist schon alles zur VOB gesagt. Solange sich so viele Planer von der Industrie preisgünstigst "vorschreiben" lassen, welcher sorgfältigst zu benamsende Murks nun auf die Baustelle geliefert und dort hingepfuscht werden soll, solange Planer sowie kirchliche, kommunale und staatliche Baubeamte, Stadt- und Gemeinderäte, Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte zu ihren Lieblings-Auftragnehmern halten, ist auch das kommende Weihnachtsgeschenk wieder mal gerettet. Halleluja, Amen und Schwamm drüber. Und wer wollte schon gerne darauf verzichten, egal was die VOB, das Haushaltsrecht oder (ausnahmsweise?) mal korrekt arbeitenden VOB-Beschwerdestellen dazu meinen? Selbst wenn die neuesten Urteile (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.2010, Verg 61/09) sagen, daß eine produktmanipulierte Ausschreibung ohne Wenn und Aber wiederholt werden muß. Und eben "die Nennung von Leitfabrikaten ... nur zulässig (sei), wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann." (nach IBR 2010, 515). Was doch nur sehr selten bis niemals vorkommt, oddä?Da hilft auch das so arg wohlmeinend hingetrickste "oder gleichwertig" nix! Wer mehr dazu und zu den Alternativen wissen will: Hier.Drei Sterne, weil man an der VOB trotzdem nicht ganz vorbei kommt. Und als Idee vom guten Bauen könnte sie schon ebenso überzeugen, wie die 10 Gebote vom gottgefälligen Leben. Wenn der Mensch sie nur ließe ...
Die Lieferung erfolgte rasch, die Ausgabe ist übersichtlich.Selbst bei einem Umtausch gibt es keine Probleme. Die Erstlieferung beinhaltete ein Mangelexemplar. Die Rückgabe und Gutschrift erfolgte problemlos.
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